Neue Friedhofsordnung
Nachdem der Kirchenvorstand sowohl die neue Ordnung als auch die neue Gebührenordnung beraten und beschlossen hat und der Kirchenkreisvorstand und die Landeskirche ihre Genehmigung dazu erteilt haben, sind nun die neue Friedhofsordnung und Gebührenordnung am 13. März 2020 in Kraft getreten.
Was hat sich in der Friedhofsordnung geändert?
Pflegelose Urnengräber, Kolumbarium
Vor allem ist ein neuer Paragraph (§ 15 a) eingefügt worden: „Kolumbarium“ (Urnenhäuser). Darin werden pflegelose Urnenplätze vergeben. In jeder der Grabkammern können eine oder zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt wie bei den Urnengräbern 20 Jahre. In die Verschlussplatten der Grabkammern aus rötlichem Granit kann der Name, das Geburts- und das Sterbedatum eingraviert werden. Für die Beschriftung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich und trägt dafür die Kosten. Die Beschriftung kann bei einem der örtlichen Steinmetze in Auftrag gegeben werden, der sie vertieft ohne Ausmalung anfertigt, wobei er Vorgaben für den Schriftfeldrand einhalten muss.
Die Urnenhäuser ersetzen die bisher auf unserem Friedhof angebotenen pflegelosen Urnenrasengräber. Diese werden nicht mehr vergeben (§ 17, 4).
Blumenschmuck auf pflegelosen Urnenrasengräbern und an den Urnenhäusern
Auf einen Paragraphen der Friedhofsordnung, der sich nicht geändert hat, möchte ich noch einmal hinweisen. § 17, 1 betont, dass es zum Prinzip eines pflegelosen Grabes gehört, dass es nicht gestaltet werden muss, aber auch nicht gestaltet werden darf. Blumenschmuck, Vasen, Kerzen oder Figuren oder anderes dürfen auf der Grabstelle nicht abgestellt werden. Leider wird das immer wieder getan und erschwert den Friedhofsgärtnern enorm ihre Arbeit. Sie müssen erst abräumen, was auf den Gräbern steht oder liegt, bevor sie mit dem Rasenmähen anfangen können.
Auch vor den Urnenhäusern ist das Aufstellen von Vasen, Kerzen, Figuren und anderem nicht erlaubt. Außerdem würden die Gräber der untersten Reihe durch mitgebrachten Schmuck regelrecht zugestellt. Man versetze sich einmal in die Lage der Angehörigen, die ihre Lieben dort beigesetzt haben!
(Sicherlich wird aber wohl niemand etwas dagegen haben, wenn einmal eine einzelne Rose vor eins der Urnenhäuser oder auf eins der Rasengräber gelegt wird.)
Steingröße bei Urnenwahlgräbern
Auffällig ist die Vielfalt der Grabsteinformen auf unserem Friedhof. Alte erhaltenswerte Grabmale und traditionelle Steine sowie zahlreiche, in ihrer Form sehr eigenwillige, künstlerisch gestaltete Grabsteine wechseln sich ab. Der große Freiraum, den die Friedhofsverwaltung bei der Gestaltung der Grabmale gewährt, wirkt langweiliger Tristesse monotoner Grabreihen entgegen und trägt mit zum Charme dieses Friedhofs bei.
Eine Einschränkung mussten wir allerdings bei den Urnenwahlgrabstätten mit Pflege ergänzen. Da diese Gräber sehr klein sind (80x80 cm), wirken zu große Grabsteine darauf unproportioniert. Deshalb ist ein Absatz 3 hinzugekommen, der die Größe des Steins einschließlich Sockel auf 50 cm in Höhe und Breite begrenzt.
Was hat sich in der Friedhofsgebührenordnung geändert?
Das Kirchenkreisamt hat mit einem Kalkulationsprogramm die Gebührensätze für alle Grabstättenarten auf unserem Friedhof durchgerechnet, um zu ermitteln, ob die erhobenen Gebühren auch die über die gesamte Ruhezeit anfallenden Kosten decken. Dabei ergab sich, dass die Gebühren für Erdgräber (sowohl Wahlgrabstätten als auch pflegelose Rasengräber) so bleiben können wie bisher. Anheben mussten wir aber die Gebühren für Urnengräber mit Pflege und für pflegelose Urnengräber. Auch die Gebührensätze für eine Bestattung wurden teilweise geändert.
Urnenwahlgrabstätten
Das Nutzungsrecht für eine Urnenwahlgrabstätte (einschließlich der Sandsteineinfassung) kostet nun für 20 Jahre Ruhezeit 1.400 Euro. Eine zweite Urne kann zusätzlich beigesetzt werden. Für die dann nötige Anpassung der Ruhezeit wieder auf 20 Jahre werden 70 Euro pro Jahr der Verlängerung berechnet.
Pflegelose Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium
Das Nutzungsrecht für eine Urnenwahlgrabstätte im Kolumbarium kostet nun für 20 Jahre Ruhezeit 1400 Euro (einschließlich Granit-Verschlussplatte). Eine zweite Urne kann auch hier zusätzlich beigesetzt werden. Für die dann nötige Anpassung der Ruhezeit wieder auf 20 Jahre werden 70 Euro pro Jahr der Verlängerung berechnet.
Bestattungsgebühren
Die Gebühren, die bei einer Beisetzung erhoben werden für das Ausheben und wieder Verfüllen des Grabes sowie für das Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde sind bei einer Erdbestattung mit 580 Euro gleichgeblieben. Die Gebühren bei einer Urnenbeisetzung wurden auf 150 Euro gesenkt. Für eine Urnenbeisetzung im Kolumbarium wird keine extra Beisetzungsgebühr berechnet.
Neu ist auch, dass eine Gebühr für die Nutzung unserer Kirche bei Trauerfeiern nicht mehr erhoben wird.